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Corona-Verordnung zur Alarmstufe II

12. 01. 2022

Aufgrund der stark ansteigenden Omikron-Welle und dem damit zu erwartenden erneutem Anstieg der Hospitalisierungen gelten die Regelungen der Alarmstufe II vorerst unabhängig von den Schwellenwerten bis zum 1. Februar 2022 weiter.


In geschlossenen Räumen gilt seit dem 4. Dezember 2G+. Im Freien gilt weiterhin 2G.
 
2G+Regel: Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen.


Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske für Personen ab 18 Jahren.
 
Wer geboostert ist oder wessen Vollimmunisierung nicht länger als drei Monate zurück liegt, ist von der Testpflicht bei 2G+ befreit.
Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Montag, 27. Dezember 2021, die 2G+ Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:
•    Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G+ Regelung ausgenommen.

•    Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

•    Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
•    Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).
 

Neu: Die Impf- und Genesenennachweise müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden, Impfnachweise müssen in digital auslesbarer Form vorgelegt werden (z.B. als QR-Code in der Corona-Warn-App oder mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“). Das gelbe Impfbüchlein ist als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)
 

Verlängerung der Ausnahmen von der strengeren Testpflicht:
•    Kinder bis einschließlich fünf Jahre
•    Kindergartenkinder und Kinder, die noch nicht eingeschult sind
•    Schülerinnen und Schüler bis zum 17 Lebensjahr.
 
In allen Gruppen, bei welchen man sich bisher schon über die Homepage für das Training anmelden konnte, besteht diese Anmeldemöglichkeit nach wie vor um die Anwesenheit und damit die Kontaktnachverfolgung nach §6 der Corona-Verordnung zu gewährleisten.

 

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