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Corona-Verordnung zur Alarmstufe II

07. 12. 2021

Derzeit befinden wir uns in der „Alarmstufe II“, was bedeutet:
In geschlossenen Räumen gilt seit dem 4. Dezember 2G+. Im Freien gilt weiterhin 2G.

 

2G+Regel: Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen.

Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

 

Wer geboostert ist oder wessen Vollimmunisierung nicht länger als sechs Monate zurück liegt, ist von der Testpflicht bei 2G+ befreit.
Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Sonntag, 5. Dezember 2021, die 2G+ Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G+ Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

 

Neu: Die Impf- und Genesenennachweise müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden, Impfnachweise müssen in digital auslesbarer Form vorgelegt werden (z.B. als QR-Code in der Corona-Warn-App oder mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“). Das gelbe Impfbüchlein ist als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)

 

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht:

  • Kinder bis einschließlich fünf Jahre
  • Kindergartenkinder und Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Schülerinnen und Schüler bis zum 17 Lebensjahr.


In allen Gruppen, bei welchen man sich bisher schon über die Homepage für das Training anmelden konnte, besteht diese Anmeldemöglichkeit nach wie vor um die Anwesenheit und damit die Kontaktnachverfolgung nach §6 der Corona-Verordnung zu gewährleisten.

 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

22. 06. 2024

 

07. 07. 2024 - Uhr bis 14:00 Uhr